Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Antrova AG schriftlich bestätigt werden.
Die vorliegenden AGB gelten mit der Bestellung des Kunden als akzeptiert.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile gelten die Bestimmungen von Antrova AG.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des OR sowie die anderen schweizerischen Gesetze und Verordnungen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dann eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2. Dienstleistungen der Antrova AG
Antrova erbringt vor allem Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beratung von Innovation, Projektmanagement, Prozess-, Produktentwicklung und Datenintegration. Fertigungsaufträge, Berechnungen, Expertisen und anderes kann Antrova an Dritte weitergegeben.
Antrova ist ein unabhängiger Dienstleister und garantiert unseren Kunden Objektive Beratung. Jahrelange Erfahrungen unserer Mitarbeiter bieten Gewähr für die fachliche Kompetenz.
Wir arbeiten nur gegen Vertrag oder feste Aufträge und erstellen keine kostenlosen Entwürfe, Planungen und Vorarbeiten. Wir bearbeiten sowohl ganze Projekte als auch Teilaufgaben. Alle Kommissionen sind Bestandteil des Honorars. Neben den formellen Auftragsbestätigungen gelten auch Fotos, Skizzen und Besprechungsprotokolle als integrierte Bestandteile der Vereinbarungen.
Antrova kann die erbrachte Leistung oder Lieferung für Werbezwecke verwenden und ist berechtigt das Label „Antrova designed“, „Antrova powered“, „Antrova concept“ oder artverwandte Ausdrücke auf der Leistung oder Lieferung anzubringen.
Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt.
Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Fax oder per E-mail gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunden Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die in der Offerte nicht enthalten sind, verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen geschäftliche, wirtschaftliche, technische und strategische Daten, Konzepte, Know-how, Zeichnungen, Software, Pläne, Unterlagen und Muster bleiben Eigentum von Antrova oder des Lieferanten. Ohne Einwilligung von Antrova oder des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Bei Widerhandlung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe der offerierten Summe fällig, die Antrova behält sich vor weitergehende Entschädigungsforderungen geltend zu machen.
Angaben, welche von Antrova als Richtwerte bezeichnet werden, sind aus Ehrfahrungswerten abgeleitet und darum unverbindlich. Sie dienen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen.. Das Ermitteln der genauen Kosten, resp. das Einholen von Fremdofferten ist honorarpflichtig.
Eine Offerte wird angenommen, indem der Kunde dies schriftlich, telefonisch, per Fax, E-mail oder in einem persönlichen Gespräch erklärt, sowie durch ein konkludentes Verhalten.
3. Termine
Antrova verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen bzw. entgegenzunehmen und zu bezahlen.
Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens der Antrova liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.
4. Vertragserfüllung
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung massgebend. Antrova liefert die Produkte und erbringt die Dienstleistungen in der bestellten Ausführung und Spezifikation, Software in maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
Wünscht der Kunde eine Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm Antrova innert angemessener Frist mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist Antrova während einer Woche gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert und Dienstleistungen, die bereits erbracht worden sind, gilt die Änderung nicht.
Wird eine Leistung oder Lieferung aus zwingenden Gründen storniert, so werden in jedem Fall die bereits angefallenen Fremdkosten belastet und unsere Leistungen je nach Stand der Arbeiten verrechnet.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz der Antrova.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr mit Abgang der Ware vom Absender auf den Kunden über.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von einer Woche nach der Lieferung, gelten die Produkte und die erbrachten Dienstleistungen in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet.
Sofern nichts anderes Vereinbart wurde, bleibt das Urheberrecht an allen Arbeiten und damit das Recht zur Abänderung bei Antrova. Wir treten unseren Kunden ein zeitlich und geografisch unlimitiertes Nutzungsrecht für die Gesamte von uns abgegebenen Arbeiten ab. Vorausgesetzt ist die rechtzeitige und vollumfängliche Abgeltung unserer Leistungen. Das Urheberrecht an den erstellten Arbeiten kann mittels einer separaten finanziellen Vereinbarung durch den Kunden erworben werden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise werden in der Offerte festgelegt. Ist nichts anderes vereinbart worden, wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Nicht offerierte Zusatzaufwände werden mit Stundensätzen zwischen CHF 130.-- und CHF 250.-- je nach Arbeitsgattung verrechnet.
Der Kunde übernimmt allfällige Transportkosten sowie die Kosten für die Überprüfung der Waren und Dienstleistungen.
Auftragsbezogene Fahrtkosten mit dem Auto inkl. Fahrzeit zu CHF 2.50/km, Spesen wie Bahn- und Flugreisen, Unterkunft, Verpflegung, Fax- und Telefonkosten, Ausdrucke, Materialkosten usw. werden nach Aufwand von Antrova weiterverrechnet und sind vom Kunden zu vergüten. Ebenfalls nicht inbegriffen sind allfällige juristische Abklärungen hinsichtlich des Immaterialgüterrechts wie Patentabklärungen. Es gilt das Spesenreglement der Antrova. Anderslautende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung zu bezahlen. Bei grösseren Lieferungen und umfangreicheren Dienstleistungen werden spezielle Akontozahlungen vereinbart.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist Antrova berechtigt,
alle Forderungen gegen den Besteller sofort fällig zu stellen oder
für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen und/oder
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann Antrova vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren bzw. Dienstleistungen oder ein Teil davon bereits geliefert bzw. erbracht wurden.
Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist Antrova berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Der Kunde darf seine Gegenansprüche nicht mit Forderungen gegenüber Antrova verrechnen.
Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
Alle Aufträge an Dritte werden auf Name und Rechnung des Kunden erteilt. Wir übernehmen kein Delkredere, d.h., wir bezahlen keine Rechnungen, die unsere Kunden betreffen; es sei denn, der Kunde sei zu entsprechenden Vorauszahlungen bereit.
6. Gewährleistung
Antrova verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte und erbringt die Dienstleistungen in der vereinbarten Qualität.
Bei Mängeln an den gelieferten Sachen oder den erbrachten Dienstleistungen, kann der Kunde die ihm nach Gesetz zustehenden Behelfe bloss anwenden, wenn Antrova vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Auf jeden Fall hat er Antrova aber die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel innert angemessener Frist selber zu beheben und gegebenenfalls Ersatzteile zu liefern.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die Antrova nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. Im Weiteren übernimmt Antrova keine Haftung bezüglich Leistung und Lieferung von Dritten, die über die fachgerechte Vermittlung und Kontrolle hinausgehen. Insbesondere haften wir nicht für Unregelmässigkeiten, die sich Dritte in ihren Bedingungen ausdrücklich vorbehalten.
Verändert der Kunde die ihm verkauften Produkte oder die für ihn erbrachten Dienstleistungen, ist er für die daraus entstehenden Schäden gegenüber jedem Dritten haftbar.
Antrova schliesst jegliche Haftung auf Grund des Produktehaftpflichtgesetzes aus. Ebenfalls ausgeschlossen ist jede Haftung für Mangelfolgeschäden.
7. Informationspflicht
Der Kunde macht Antrova rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Antrova von Bedeutung sind. Weiter informiert der Kunde Antrova rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.
Schlussbestimmungen
Gerichtsstand ist Sitz der Antrova (8260 Stein am Rhein, Schweiz).
Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener Kaufvertragsrechtes wird ausgeschlossen.
Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen.
Stand: April 2025